Bundesrecht konsolidiert: Ausschreibungsgesetz 1989 § 10, Fassung vom 31.12.2004

Ausschreibungsgesetz 1989 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gutachten

Paragraph 10, Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. Ziffer 2
    welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113965

Alte Dokumentnummer

N6199762960J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P10/NOR12113965