Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gutachten
§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten: Paragraph 10, Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR12113965
Alte Dokumentnummer
N6199762960J