Bundesrecht konsolidiert: Ausschreibungsgesetz 1989 § 51, Fassung vom 31.12.1994

Ausschreibungsgesetz 1989 § 51

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Frist für das Gutachten

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
    1. Ziffer eins
      zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,
    ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten besetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12106615

Alte Dokumentnummer

N6199225320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P51/NOR12106615