(1)Absatz einsDie Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.