Bundesrecht konsolidiert: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 14, Fassung vom 15.10.2024

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 14

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bürgschaft

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürge (Paragraph 1355, des ABGB). Die Haftung reduziert sich anteilig um Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die der Beschäftiger bereits gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG an das Dienstleistungszentrum überwiesen hat, insoweit der Beschäftiger die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Auftrages sowie die Höhe der auf die überlassene Arbeitskraft während dieser Tätigkeit entfallenden Beitragsleistung nachweist.
  2. Absatz 2Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des ABGB).
  3. Absatz 3Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

Schlagworte

Dienstgeberbeitrag

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P14/NOR40142954