Bundesrecht konsolidiert: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 15, Fassung vom 31.07.2009

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
      1. Litera a
        der unselbständig Beschäftigten,
      2. Litera b
        der Arbeiter oder
      3. Litera c
        der Angestellten
      des Betriebes zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist, daß in dem von der Verordnung erfaßten Bereich der Anteil der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel der Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten, der Arbeiter oder der Angestellten beträgt.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist, daß der Schutz der Arbeitskräfte gewährleistet ist und arbeitsmarktliche, volkswirtschaftliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dafür sprechen.
  4. Absatz 4Die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt, die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, anzuregen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40029990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P15/NOR40029990