Bundesrecht konsolidiert: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 13, Fassung vom 30.06.2008

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
    2. Ziffer 2
      Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.
  3. Absatz 3Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und der Mitteilungen gemäß Paragraph 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  4. Absatz 4Der Überlasser hat der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Beschäftiger,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Absatz 4, beauftragen.
  6. Absatz 6Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40032726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P13/NOR40032726