Bundesrecht konsolidiert: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 11, Fassung vom 30.06.2002

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vertragliche Vereinbarungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;
    2. Ziffer 2
      ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;
    3. Ziffer 3
      die Kündigungsfristen;
    4. Ziffer 4
      die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
    5. Ziffer 5
      die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
  2. Absatz 2Verboten sind insbesondere Bedingungen, welche
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten festlegen;
    3. Ziffer 3
      bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
    4. Ziffer 4
      das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
    5. Ziffer 5
      die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
    6. Ziffer 6
      die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.
  3. Absatz 3Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugeld vorsehen, sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen hat, eine unbillige finanzielle Belastung der überlassenen Arbeitskraft bewirken.
  4. Absatz 4Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel auszustellen, der die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.

Schlagworte

Verfallsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40009824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P11/NOR40009824