Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 2, tagesaktuelle Fassung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 2

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
  2. Absatz eins aFür Minderjährige (Absatz eins, Ziffer eins,), die die Schulpflicht vollendet haben und
    1. Ziffer eins
      in einem Lehrverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Ferialpraktikums (Paragraph 20, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.
  3. Absatz 2Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Absatz eins,), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P2/NOR40044558