(3)Absatz 3,Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Artikel römisch sechs, Absatz 10, der Kundmachung)