Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Verzeichnis der Jugendlichen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsIn jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
(BGBl. Nr. 45/1952, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
Tag des Eintrittes in den Betrieb,
Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969), (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. a)Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera a,) die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera b,) Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera b,)
(2)Absatz 2Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3)Absatz 3Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. römisch VI Absatz 10, der Kundmachung)
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
14.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR40243267