Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 18, Fassung vom 13.09.2024

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 18

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAn Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
  4. Absatz 3 aDurch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Absatz 3, die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
  5. Absatz 4In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.

Schlagworte

Sonntagsruhe, BGBl. Nr. 153/1957, Sportplatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103108

Alte Dokumentnummer

N6198720057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P18/NOR12103108