Abschnitt 5
Anhörung der Jugendschutzstellen
§ 28.Paragraph 28,
Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 19)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 19,)