Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27a, Fassung vom 11.09.2024

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27a

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, nicht beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, fallen,
    3. Ziffer 3
      Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
  2. Absatz 2Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Absatz eins, auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40122537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P27a/NOR40122537