(1)Absatz einsFür Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1a Z 2 und 3), gelten die §§ 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3), gelten die Paragraphen 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.