Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 13, Fassung vom 12.08.2024

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 13

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3), gelten die Paragraphen 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.
  2. Absatz 2Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit (Paragraph 11, Absatz 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlußarbeiten (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) nicht zulässig.
  3. Absatz 3Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113241

Alte Dokumentnummer

N6199746992L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P13/NOR12113241