(6)Absatz 6Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 94 Z 27 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entwederKommt ein Kollektivvertrag gemäß Absatz 5, für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 27, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder
die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oderdie Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Absatz 5, oder
die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des Paragraph 18, Absatz 2 und 3a sowie Paragraph 19, Absatz 4,
zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (§ 26) festzuhalten.zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (Paragraph 26,) festzuhalten.