Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 19, Fassung vom 18.06.2024

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 19

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wochenfreizeit

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDen Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß Paragraph 18, zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
  2. Absatz eins aWenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Absatz 3, ist unzulässig.
  3. Absatz 2Werden Jugendliche – abgesehen von den Fällen des Absatz eins a, – am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
  4. Absatz 3Jugendliche, die am Samstag und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
  5. Absatz 4Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
  6. Absatz 5Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Absatz eins und 2 zulassen, wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 6Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Absatz 5, für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 27, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder
    1. Ziffer eins
      die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des Paragraph 18, Absatz 2 und 3a sowie Paragraph 19, Absatz 4,
    zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (Paragraph 26,) festzuhalten.
  8. Absatz 7Für Jugendliche, die nicht unter Absatz 4, oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von Absatz eins bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P19/NOR40044561