Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
19.12.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Maßregelungsverbot
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsKörperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2)Absatz 2Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 24, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 13)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 13,)
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12103113
Alte Dokumentnummer
N6198720062J