Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27, Fassung vom 26.01.2023

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushänge

§ 27.
  1. (1) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
  2. (2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aushang Arbeitszeitregelung und Ruhezeitregelung (UM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Auflage von Arbeitszeitvorschriften (UM)

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40192224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P27/NOR40192224