Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 23, Fassung vom 13.07.2020

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 23

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen;
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
    5. Ziffer 5
      Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
  2. Absatz eins aDer Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
  3. Absatz eins bDer Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
  4. Absatz 2Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 3Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,)

Schlagworte

Gesundheitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P23/NOR40044562