Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 21, Fassung vom 16.09.2019

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 21

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verbot der Akkordarbeit

Paragraph 21,

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf

Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

Schlagworte

Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103111

Alte Dokumentnummer

N6198720060J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P21/NOR12103111