Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 19a, Fassung vom 17.08.2019

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 19a

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderregelungen für Verkaufsstellen

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 19, Absatz eins, dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
  2. Absatz 2Wird ein Jugendlicher gemäß Absatz eins, an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
  3. Absatz 3Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
    1. Ziffer eins
      Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
    2. Ziffer 2
      der Kundenbedienung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 bis 15 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bis 15 Uhr.
  4. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
  5. Absatz 5Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeit Jugendliche (UM)

Schlagworte

BGBl. I Nr. 48/2003

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40122536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P19a/NOR40122536