Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 20, Fassung vom 18.02.2019

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 20

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die Bestimmung des Paragraph 17, keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen (Paragraph 15,) und Ruhezeiten (Paragraph 16,) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Außergewöhnliche Fälle

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113247

Alte Dokumentnummer

N6199746998L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P20/NOR12113247