Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27, Fassung vom 30.06.2017

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushänge

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen.
  2. Absatz 2In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
  3. Absatz 3Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Absatz eins und 2 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P27/NOR40044565