Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 11, Fassung vom 31.12.2015

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird.
  3. Absatz 2 a,Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag dies zuläßt,
    2. Ziffer 2
      für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
    3. Ziffer 3
      eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 2 b,Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.
  5. Absatz 3,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2 bis 2 b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.
  6. Absatz 4,Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
  7. Absatz 5,Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  8. Absatz 6,In die Unterrichtszeit im Sinne der Absatz 4 und 5 sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
    2. Ziffer 2
      der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der Paragraphen 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,;
    3. Ziffer 3
      an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
    4. Ziffer 4
      Förderkurse im Sinne des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,.
  9. Absatz 7,Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  10. Absatz 8,Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.
  11. Absatz 9,Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113238

Alte Dokumentnummer

N6199746989L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P11/NOR12113238