Bundesrecht konsolidiert: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 12, Fassung vom 31.12.2013

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWerden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen.
  2. Absatz 2Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlußarbeiten die nach Paragraph 11, zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
    3. Ziffer 3
      bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
  3. Absatz 3Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Absatz 2, darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Absatz 2 und Paragraph 11, ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten.
  4. Absatz 4Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. Der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Schlagworte

Vorarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113239

Alte Dokumentnummer

N6199746990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P12/NOR12113239