Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Den Schülervertretern (Paragraph 59, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (Paragraphen 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Schlagworte
Landesschulbeirat, Landesschulbeiratssitzung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12113240
Alte Dokumentnummer
N6199746991L