§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes in dem Zeitraum, der der Verwendungsdauer im Sinne des § 2 Abs. 1 entspricht, einmal für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des günstigsten Flugtarifs vom Dienstort nach Österreich und zurück.Paragraph 6, (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes in dem Zeitraum, der der Verwendungsdauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, einmal für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des günstigsten Flugtarifs vom Dienstort nach Österreich und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte. (3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Absatz eins und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, fortgesetzt werden konnte.