Anlage A/lF
LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN
1. UNTERSTUFE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden 1) | Summe Unterstufe 2) | Lehrverpflich-tungsgruppe 3) |
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | | |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III)(römisch III) |
Deutsch | | | | | mindestens 15 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | | | | | mindestens 12 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache | | | | | mindestens 6 | (I)(römisch eins) |
Latein | | | | | mindestens 3 | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | | | | | mindestens 5 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | | | | | mindestens 7 | (III)(römisch III) |
Mathematik | | | | | mindestens 13 | (II)(römisch II) |
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mindestens 4 | III |
Biologie und Umweltkunde | | | | | mindestens 7 | III |
Chemie | | | | | mindestens 2 | (III)(römisch III) |
Physik | | | | | mindestens 5 | (III)(römisch III) |
Musikerziehung | | | | | mindestens 6 | (IVa)(römisch IV a) |
Bildnerische Erziehung | | | | | mindestens 7 | (IVa)(römisch IV a) |
Technisches und textiles Werken | | | - | - | mindestens 3 | (IV)(römisch IV) |
Bewegung und Sport | | | | | mindestens 13 | (IVa)(römisch IV a) |
Verbindliche Übungen Berufsorientierung | - | 0-1 | 0-1 | 1-2 | 1-4 4) | III 5)römisch III 5) |
Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 29-34 | 29-34 | 124 | |
| | | | | | |
______________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im Dritten Teil.
2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
(Anm.: Fußnote 6) aufgehoben durch Art. 2 Z 60, BGBl. II Nr. 267/2022)Anmerkung, Fußnote 6) aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 60,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022,)
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden 1) | Summe Unterstufe | Lehrverpflich-tungsgruppe |
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III)(römisch III) |
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 4 | 3 | 15 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache | - | - | 3 | 3 | 6 | (I)(römisch eins) |
Latein | - | - | - | 3 | 3 | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | - | 2 | 2 | 2 | 6 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | 2 | 1 | 2 | 7 | (III)(römisch III) |
Mathematik | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (II)(römisch II) |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III |
Biologie und Umweltkunde | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | III |
Chemie | - | - | 2 | - | 2 | (III)(römisch III) |
Physik | - | 1 | 2 | 2 | 5 | (III)(römisch III) |
Musikerziehung | 2 | 2 | 1 | 1 | 6 | (IVa)(römisch IV a) |
Bildnerische Erziehung | 2 | 2 | 2 | 1 | 7 | (IVa)(römisch IV a) |
Technisches und textiles Werken | 2 | 2 | - | - | 4 | (IV)(römisch IV) |
Bewegung und Sport | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (IVa)(römisch IV a) |
Verbindliche ÜbungenBerufsorientierung | | | x 2) | x 2) | x 2) | III 3)römisch III 3) |
Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 32 | 32 | 124 | |
| | | | | | |
_________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
3. Deutschförderklassen (Unterstufe):
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse | 20 | (I)(römisch eins) |
Religion | 2 | (III)(römisch III) |
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1) | x 2) | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung |
Gesamtwochenstundenzahl | x 3) | |
| | |
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
________________
1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3Ziffer 3 ) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“.
2. OBERSTUFE
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe *) | Lehrverpflichtungs-gruppe 1) |
Religion | 8 | (III)(römisch III) |
Deutsch | mindestens 11 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 11 | (I)(römisch eins) |
Latein | mindestens 12 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache Dritte lebende Fremdsprache | mindestens 12 mindestens 10 | (I)(römisch eins) (I)(römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung | mindestens 6 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | mindestens 6 | (III)(römisch III) |
Mathematik | mindestens 11 | (II)(römisch II) |
Biologie und Umweltkunde | mindestens 6 | III |
Chemie | mindestens 4 | (III)(römisch III) |
Physik | mindestens 5 | (III)(römisch III) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | III |
Informatik | mindestens 2 | II |
Musikerziehung Bildnerische Erziehung alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung | mindestens 3 | (IVa)(römisch IV a) |
mindestens 3 | (IVa)(römisch IV a) |
mindestens 4 | (IVa)(römisch IV a) |
Bewegung und Sport | mindestens 8 2) | (IVa)(römisch IV a) |
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | 126 | |
autonomer Bereich | schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände | 4-8 | |
schulautonom 3) | höchstens 8 | |
Summe autonomer Bereich | 10 | |
Gesamtwochenstundenzahl | 136 | |
| | | |
_________________
*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände | 1. Klassen und Wochenstunden 1) | Summe Oberstufe | Lehrverpflich-tungsgruppe |
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. |
Religion/Ethik2) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III/III) |
Deutsch | 3 | 2 | 3 | 3 | 11 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 2 | 3 | 3 | 3 | 11 | (I)(römisch eins) |
Latein | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache *) | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Dritte lebende Fremdsprache *) | - | 4 | 3 | 3 | 10 | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (III)(römisch III) |
Mathematik | 2 | 3 | 3 | 3 | 11 | (II)(römisch II) |
Biologie und Umweltkunde | 2 | 2 | - | 2 | 6 | III |
Chemie | - | - | 2 | 2 | 4 | (III)(römisch III) |
Physik | - | 2 | 2 | 2 | 6 | (III)(römisch III) |
Psychologie und Philosophie | - | - | 2 | 2 | 4 | III |
Informatik | 2 | - | - | - | 2 | II |
Musikerziehung | 2 | 1 | 
| 2 1) | 2 1) | 3 | +4
| (IVa)(römisch IV a) |
Bildnerische Erziehung | 2 | 1 | 3 | (IVa)(römisch IV a) |
Bewegung und Sport | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | (IVa)(römisch IV a) |
Summe der Pflichtgegenstände | 29 | 31 | 34 | 36 | 130 | |
| | 
| | |
bb) Wahlpflichtgegenstände | | 6 | 6 | |
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb | 136 | |
| | | | | | | | |
________________
*) Typenbildender Pflichtgegenstand.
1) Alternative Pflichtgegenstände.
2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
bb) Wahlpflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE (OBERSTUFE)
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse…………………………. | 20 | (I)(römisch eins) |
Religion………………………………………. | 2 | (III)(römisch III) |
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1…………………….. | x2 | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
Gesamtwochenstundenzahl………………….. | x3 | |
| | |
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Lehrplan der Oberstufe des Gymnasiums, Anlage A.
____________________
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:
LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).
Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles der Anlage A mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates und orientieren sich an den Kann-Beschreibungen der zu den einzelnen Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen und Schreiben gehörigen Skalen sowie den Kann-Beschreibungen zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Lernsemestern die gleichen Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Lernsemester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Bei mit * gekennzeichneten Teilkompetenzen ist die Bandbreite an im Unterricht behandelten Themen, kommunikativen Situationen und Sprachstrukturen größer und umfangreicher als im vorhergehenden Kompetenzmodul.
Zielniveau in der dritten lebenden Fremdsprache
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der zwölften Schulstufe:
– in der dritten lebenden Fremdsprachen dreijährig in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B1
Linguistische Kompetenzen
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache
6. Klasse
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Hören
vertraute Wörter und kurze regelmäßig benutzte Redewendungen (zB Namen alltäglicher Gegenstände) verstehen können, vorausgesetzt, es wird sehr langsam und deutlich gesprochen
Lesen
einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz elementare Wendungen in kurzen und einfachen Mitteilungen im Zusammenhang mit den üblichsten Alltagssituationen verstehen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
einfache Fragen an und zu Personen stellen und beantworten können, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt
in kurzen, eingeübten Sätzen sich selbst, seine Familie und Freunde beschreiben und sagen können, wo sie/er wohnt
Schreiben
einfache, isolierte Wendungen und Sätze schreiben können
kurze, einfache Mitteilungen schreiben können (zB Feriengrüße)
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Hören
vertraute Wörter und ganz einfache Sätze, die sich auf die eigene Person, die Familie oder auf konkrete Dinge beziehen, verstehen können, vorausgesetzt, es wird langsam und deutlich gesprochen
kurze, ganz einfache Anweisungen und Erklärungen (zB Wegbeschreibungen) verstehen und ihnen folgen können
Lesen
sehr kurze, einfache Texte mit einem sehr frequenten Wortschatz und einem gewissen Anteil international bekannter Wörter lesen und verstehen können
Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, verstehen können (zB Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung)
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartner bereit sind, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und wenn sie gegebenenfalls beim Formulieren helfen
einfache Vorschläge machen und darauf reagieren können
über den (Schul-)Alltag in einfacher Form Auskunft geben können
Schreiben
einfache Wendungen und Sätze über sich selbst und andere (auch fiktive) Menschen schreiben können
eine Reihe einfacher memorierter Wendungen und Sätze über alltägliche Aspekte (zB über die eigene Familie, die Lebensumstände) schreiben können
7. Klasse
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Hören
die wesentliche Information sowie zentrale Wendungen und Wörter verstehen können, wenn es um Dinge von ganz unmittelbarer Bedeutung geht (zB grundlegende Informationen zu Person, Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), sofern deutlich und langsam gesprochen wird
Lesen
kurze, einfache Texte zu vertrauten, konkreten Themen verstehen können, in denen gängige Alltagssprache verwendet wird
aus einfacheren schriftlichen Materialien, in denen Ereignisse beschrieben werden, spezifische Informationen herausfinden können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen können, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Themen im Zusammenhang mit Fragen des Alltags, Schule und Freizeit geht
einfache Beschreibungen von Menschen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben können, und zwar in kurzen, einfachen auch memorierten Wendungen und Sätzen
über gewohnheitsmäßige und geplante Aktivitäten erzählen können
gegenwärtige und vergangene Aktivitäten beschreiben können
Schreiben
eine Reihe einfacher memorierter Wendungen und Sätze über alltägliche Aspekte (zB über die eigene Familie, die Lebensumstände) schreiben und mit Konnektoren wie und, aber oder weil verbinden können
ganz einfache persönliche Briefe und elektronische Mitteilungen (zB E-Mails, Blogs), die sich auf unmittelbare Bedürfnisse beziehen, schreiben können; sich darin für etwas bedanken oder entschuldigen sowie auch über gegenwärtige und vergangene Aktivitäten schreiben können
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Hören
genug verstehen können, um Bedürfnisse konkreter Art befriedigen zu können, sofern deutlich und langsam gesprochen wird
bei Gesprächen zwischen Muttersprachlern im Allgemeinen das Thema erkennen können, wenn langsam und deutlich gesprochen wird
Lesen
kurze, einfache Texte zu vertrauten, konkreten Themen verstehen können, in denen gängige Alltagssprache verwendet wird*
aus einfacheren schriftlichen Materialien, in denen Ereignisse beschrieben werden, spezifische Informationen herausfinden können*
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
kurz und einfach über ein Ereignis, gegenwärtige oder vergangene Aktivitäten oder Tätigkeiten berichten und sich darüber austauschen können
Pläne und Vereinbarungen sowie Gewohnheiten und Alltagsbeschäftigungen beschreiben und sich darüber austauschen können
Vorschläge unterschiedlicher Art machen und entsprechend darauf reagieren können
zu einem vertrauten Thema kurz Gründe und Erläuterungen zu Meinungen, Plänen und Handlungen geben können
Schreiben
kurze unkomplizierte zusammenhängende Texte über alltägliche Aspekte des eigenen Umfelds schreiben können
eine kurze, einfache Beschreibung von Ereignissen, vergangenen Handlungen und persönlichen Erfahrungen verfassen können
8. Klasse – Kompetenzmodul 7
7. Semester
Hören
Hauptpunkte und wesentliche Informationen verstehen können, wenn relativ langsam und in deutlich artikulierter Standardsprache über vertraute Themen gesprochen wird, denen man normalerweise in der Ausbildung oder der Freizeit begegnet
Lesen
konkrete, unkomplizierte, klar gegliederte Texte, auch Zeitungsartikel und einfache literarische Texte über vertraute Themen mit befriedigendem Verständnis lesen, die wesentlichen Punkte erfassen und wichtige Informationen auffinden können
Beschreibungen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen verstehen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
kurz und einfach über ein Ereignis, gegenwärtige oder vergangene Aktivitäten oder Tätigkeiten berichten und sich darüber austauschen können*
Pläne und Vereinbarungen sowie Gewohnheiten und Alltagsbeschäftigungen beschreiben und sich darüber austauschen können*
Vorschläge unterschiedlicher Art machen und entsprechend darauf reagieren können*
zu einem vertrauten Thema kurz Gründe und Erläuterungen zu Meinungen, Plänen und Handlungen geben können*
Schreiben
kurze unkomplizierte, zusammenhängende Texte zu vertrauten Themen verfassen können
eine kurze, einfache Beschreibung von Ereignissen, vergangenen Handlungen und persönlichen Erfahrungen verfassen können*
8. Semester
Hören
Hauptpunkte und wesentliche Informationen verstehen können, wenn relativ langsam und in deutlich artikulierter Standardsprache über vertraute Themen gesprochen wird, denen man normalerweise in der Ausbildung oder der Freizeit begegnet*
kurze Erzählungen verstehen können
Lesen
konkrete, unkomplizierte, klar gegliederte Texte, auch Zeitungsartikel und einfache literarische Texte über vertraute Themen mit befriedigendem Verständnis lesen, die wesentlichen Punkte erfassen und wichtige Informationen auffinden können*
in klar geschriebenen argumentativen Texten die wesentlichen Schlussfolgerungen erkennen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
ohne Vorbereitung an Gesprächen über vertraute Themen teilnehmen und Informationen austauschen können
die eigene Meinung und Gefühle sowie Träume, Hoffnungen und Ziele ausdrücken und darauf reagieren können
relativ flüssig eine unkomplizierte zusammenhängende Beschreibung zu vertrauten Themen geben können, wobei einzelne Punkte linear aneinandergereiht werden
Vergleiche anstellen können
Schreiben
unkomplizierte, zusammenhängende Texte zu vertrauten Themen verfassen können, wobei einzelne kürzere Teile in linearer Abfolge verbunden werden; Sachinformationen weitergeben sowie Gründe für Handlungen angeben können
detailliert über Erfahrungen, Gefühle und Ereignisse berichten können
MATHEMATIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
PHYSIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.