Bundesrecht konsolidiert: Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/m2, Fassung vom 31.08.2017

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/m2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/m2

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)

Text

Anlage A/m2

LEHRPLAN DES REALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.

ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.

DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL

Unterstufe

  1. Ziffer eins
    Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe 1)

Lehrverpflich-tungsgruppe 1a)

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Unterstufe

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

 

 

 

 

15-21

(römisch eins) 2)

Erste lebende Fremdsprache

 

 

 

 

12-18

(römisch eins) 2)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

 

 

 

 

5-10

(römisch III)

Geographie und Wirtschaftskunde

 

 

 

 

7-12

(römisch III)

Mathematik

 

 

 

 

13-18

(römisch II) 2)

Geometrisches Zeichnen

 

 

 

 

2-5

(römisch III)

Biologie und Umweltkunde

 

 

 

 

7-12

III

Chemie

 

 

 

 

2-4

(römisch III)

Physik

 

 

 

 

5-9

(römisch III)

Musikerziehung

Instrumentalunterricht

Bildnerische Erziehung

3/2

2/–

2/5

3/2

2/–

2/5

4/2

2/–

2/6

4/2

2/–

2/6

30 3)

(römisch IV a)

IV

(römisch IV a)

Technisches Werken 4)

Textiles Werken 4)

 

 

 

 

7-12

IV

Bewegung und Sport

 

 

 

 

12-16

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen

Klassen und Wochenstunden

Summe 1)

Lehrverpflich-tungsgruppe 1a)

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Unterstufe

Berufsorientierung

0-1

0-1

1-2

1-4 5)

römisch III 6)

sonstige

0-1

0-1

0-1

0-1

0-4

 

Gesamtwochenstundenzahl

29-32

30-33

31-33

34-37

125-133

 

___________________________

1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe” der Stundentafel gemäß Ziffer 2, nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung” vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

2) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.

3) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 1. und 2. Klasse: jeweils 7, 3. und 4. Klasse: jeweils 8 Wochenstunden.

4) Als alternativer Pflichtgegenstand.

5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

  1. Ziffer 2
    Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflich-tungsgruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Unterstufe

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

4

4

4

4

16

(römisch eins) 1)

Lebende Fremdsprache

4

4

3

3

14

(römisch eins) 1)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

2

2

2

2

6

(römisch III)

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

4

4

3

3

14

(römisch II) 1)

Geometrisches Zeichnen

2

2

III

Biologie und Umweltkunde

2

2

1

2

7

III

Chemie

2

2

(römisch III)

Physik

1

2

2

5

(römisch III)

Musikerziehung

Instrumentalunterricht

Bildnerische Erziehung

3/2

2/–

2/5

3/2

2/–

2/5

4/2

2/–

2/6

4/2

2/–

2/6

30 2)

(römisch IV a)

IV

(römisch IV a)

Technisches Werken 3)

Textiles Werken 3)

2

2

2

2

8

IV

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(römisch IV a)

Verbindliche Übung

 

 

 

 

 

 

Berufsorientierung

 

 

x 4)

x 4)

 

römisch III 5)

Gesamtwochenstundenzahl

31

33

32

37

133

 

____________________

1) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.

2) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 1. und 2. Klasse: jeweils 7, 3. und 4. Klasse: jeweils 8 Wochenstunden.

3) Als alternativer Pflichtgegenstand.

4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

Oberstufe

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

3

3

33

3

12

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde

1

2

2

2

7

(römisch III)

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

3

3

3

3

12

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

2

6

III

Chemie

2

2

4

(römisch III)

Physik

2

2

2

6

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

III

Informatik

2

2

II

Musikerziehung *)

4/2

4/2

5/5/2/-

4/4/2/–

 

(römisch IV a) 2)

Instrumentalunterricht

2/-

2/-

2/-/-/-

2/-/-/-

29 1)

IV

Bildnerische Erziehung

2/6

2/6

-/2/5/7

-/2/4/6

 

(römisch IV a) 2)

Bewegung und Sport

2

2

2

2

8

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände

31

31

33

34

129

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

6

 

6

 

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

135

 

___________________

*) Typenbildende Pflichtgegenstände.

1) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 5. und 6. Klasse: jeweils 8, 7. Klasse: 7, 8. Klasse: 6 Wochenstunden.

2) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (römisch IV b).

bb) Wahlpflichtgegenstände

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß Sub-Litera, b, b,) „Musikerziehung” ist folgende Zeile einzufügen:

„Instrumentalunterricht 7)

(2)

(2)

2

4/2

IV“

Nach Fußnote 6) ist folgende Fußnote 7) anzufügen:

7) Sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand besucht.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE:

Wie Anlage A, mit folgenden Ausnahmen:

MATHEMATIK

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

CHEMIE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

PHYSIK

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

MUSIKERZIEHUNG

Wie Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, Anlage A/m1.

INSTRUMENTALUNTERRICHT

(Instrumente: Klavier, ergänzend: Keyboard, Orgel, Akkordeon, Gitarre; E-Gitarre, E-Bass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Flügelhorn, Posaune, Euphonium, Tuba, Schlagzeug, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Volksharfe, Akkordeon, diatonische Harmonika, Zither, Hackbrett, Tamburizza, Vokalunterricht)

Unter- und Oberstufe Bildungs- und Lehraufgabe:

Das Angebot im Instrumentalunterricht richtet sich nach den Schwerpunktsetzungen der jeweiligen Schule.

Der Instrumentalunterricht bzw. Vokalunterricht soll sowohl unter fachspezifischen als auch unter fächerübergreifenden Aspekten zu musikalischer Erlebnisfähigkeit führen und Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Instrumentales und vokales Musizieren soll als Faktor individueller Lebensgestaltung sowie als Möglichkeit für die Berufswahl erkannt werden.

Innerhalb dieser Aufgaben sind folgende Lehrziele zu berücksichtigen:

  • Strichaufzählung
    Prozess- und zielorientierter Erwerb instrumentaltechnischer Fertigkeiten in Verbindung mit musikalischer Ausdrucksfähigkeit auf Grundlage der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler
  • Strichaufzählung
    Aneignung und Anwendung musikkundlicher Kenntnisse in ständiger Verbindung mit Musikerziehung
  • Strichaufzählung
    bewusster und reflektierender Umgang mit Musik
  • Strichaufzählung
    kreativer und improvisatorischer Einsatz des Instruments bzw. der Stimme
  • Strichaufzählung
    Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten des praktischen Musizierens in verschiedenen Stilen und Besetzungen
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zu musikspezifischer Teamarbeit
  • Strichaufzählung
    über die Schule hinausgehende aktive Teilnahme am regionalen Musikleben

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung (Anlage A).

Didaktische Grundsätze:

Die technisch -musikalischen Anforderungen für die einzelnen Instrumente sind den Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler entsprechend in einzelnen Leistungsstufen und Literatur-Schwierigkeitsgraden zu definieren.

Im Instrumentalunterricht bzw. Vokalunterricht ist die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler besonders zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler einer Leistungsstufe sind nach Möglichkeit in einer Gruppe zusammenzufassen; dies ist auch schulstufenübergreifend möglich.

Auf den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Musikerziehung ist praktisch Bezug zu nehmen.

Spielerische und kreative Elemente sind einzubringen. Bewegung, rhythmische Übungen und Singen (im Vokalunterricht ein Instrument) sind als Lernhilfen einzusetzen. Neue Medien sind in ihren vielfältigen Möglichkeiten zu nutzen.

Übetechniken zum eigenständigen Erarbeiten von Literatur sind zu vermitteln. Gemeinsames Musizieren, auch in gemischten Besetzungen, ist im Unterricht umzusetzen. Die Literatur ist so zu wählen, dass sie fordert, aber nicht überfordert. Auf musikalische Genauigkeit in Verbindung mit künstlerischem Ausdruck und stilistischem Verständnis ist besonderer Wert zu legen.

Interne und öffentliche Auftrittsmöglichkeiten fördern das Selbstbewusstein und die Präsentationskompetenz. Begegnungen mit Kunstschaffenden und die Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen sind wahrzunehmen. Schulveranstaltungen wie insbesondere Konzertbesuche, Exkursionen und Musik-Projektwochen oder -tage ergänzen die Unterrichtsarbeit.

Lehrstoff: 1. bis 8. Klasse: Allgemeiner Teil

  • Strichaufzählung
    Erwerb und Erweiterung technischer Fertigkeiten unter Einbeziehung des musikalischen Grundwissens als Grundlage für Solo- und Ensembleliteratur
  • Strichaufzählung
    Tonbildung, Atmung, Haltung, stilgerechte Phrasierung, Artikulation, Dynamik und Agogik; Stilkunde und Aufführungspraxis anhand der musizierten Literatur
  • Strichaufzählung
    auswendiges Musizieren und Blattspiel bzw. Blattsingen
  • Strichaufzählung
    rhythmische, melodische und harmonische Improvisation
  • Strichaufzählung
    Musizieren in verschiedenen Notationsformen, Transponieren
  • Strichaufzählung
    dem technischen Können angepasste Solo- und Ensembleliteratur aus verschiedenen Epochen, Kulturkreisen und möglichst vielen Stilrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der zeitgenössischen Musik
  • Strichaufzählung
    Aufbau eines persönlichen Repertoires
  • Strichaufzählung
    Pflege des Instruments bzw. der Stimme
  • Strichaufzählung
    Bau und Entwicklung der jeweiligen Instrumente
  • Strichaufzählung
    physiologische Grundlagen der Stimme und historische Entwicklung des Gesangs
  • Strichaufzählung
    bewusstes und kritisches Hören des eigenen und gemeinsamen Musizierens
  • Strichaufzählung
    Schulung der musikalischen Vorstellungskraft
  • Strichaufzählung
    Hinführung zu selbstständiger und selbstbewusster Interpretation
  • Strichaufzählung
    Üben von Auftrittssituationen
  • Strichaufzählung
    Haltungs-, Lockerungs- und Entspannungsübungen auch in Zusammenarbeit mit Bewegung

Instrumentenspezifischer Teil

Klavier

Anschlagsdifferenzierung, Pedalgebrauch, Fingersatz, vierhändiges Spiel und Musizieren auf mehreren Tasteninstrumenten, Klavierkammermusik, Liedbegleitung, auch nach Gehör, Akkordsymbole

Keyboard (nur in Verbindung mit Klavier)

Kennenlernen und Anwenden der technischen Möglichkeiten, eigene Arrangements, mehrstimmige Gestaltung, Klangfarben- und Rhythmusgestaltung, Liedbegleitung, auch nach Gehör, Akkordsymbole

Orgel

Vorkenntnisse im Klavierspiel werden empfohlen. Grundsätze des Registrierens, Improvisation in verschiedenen Satztechniken, Liedbegleitung, Zusammenspiel von Manual und Pedal, Ornamentik, Generalbass

Gitarre

Stimmen des Instruments, Wechselschlag, Daumenschlag. Dämpftechnik, Lagenspiel, Bindetechnik, Tonbildung, Akkordtechnik, Barreegriffe, Schlagtechnik, Flageolett, Liedbegleitung auch nach Gehör, Einsatz des Capotasters, Akkordsymbole

E-Gitarre

Plektrontechnik und damit verbundene Artikulationsmöglichkeiten, Soundmöglichkeiten, Kennenlernen verschiedener Stile, einfache Improvisation, Spielen mit Effektgeräten, Spielen nach Leadsheets

E- Bass

Wechselschlag, Tirandoschlag, Plektrontechnik, Dämpftechniken links und rechts, spezifische Basstechniken, Slap, Entschlüsselung von Akkordsymbolen mit den zur jeweiligen Stilrichtung passenden Lösungen, Walking Bass, Rhythmus-Patterns in verschiedenen Stilrichtungen

Holzblasinstrumente: Blockflöten, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon

Atemtechnik, Ansatzschulung auch im Hinblick auf Intonation, Besonderheiten der Grifftechniken und der Griffkombinationen, vielfältige Artikulationsmöglichkeiten, Hinweise auf Blatt- bzw. Rohrbau, bei transponierenden Instrumenten Transpositionsübungen

Blechblasinstrumente: Waldhorn, Trompete, Flügelhorn, Posaune, Bassflügelhorn, Tuba

Ansatzübungen (Stütze, Lippenbindung), bei transponierenden Instrumenten Transpositionsübungen, Zugkombinationen der Posaune, Artikulationstechniken

Schlagzeug

Korrektes Zusammenstellen des Drumsets, Übungen zur Unabhängigkeit der Hände und Füße, Schlagzeugnotation, Entwicklung der Transkriptionsfähigkeit, stilsichere Anwendung verschiedenster Rhythmen, Förderung des Melodie- und Harmoniedenkens im Zusammenspiel mit anderen Instrumenten, Vermittlung von Formabläufen, gegebenenfalls Drumcomputer, elektronisches Drumset, weitere Percussionsinstrumente

Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass

Griff- und Stricharten, Bogenführung und Zupftechnik, Lagenspiel, gezielte Intonationsübungen, Vibrato- und Doppelgriffspiel, Flageolett

Akkordeon

Balgführung, Übungen für die linke und rechte Hand, Zusammenspiel beider Hände, Übergreifen, Untersetzen, Fingerwechsel, Begleitmodelle, Registrierungsmöglichkeiten, Spiel im Diskant, gängige Bassfiguren, Melodiespiel mit der linken Hand, instrumentenspezifische Techniken

Diatonische Harmonika

Balgführung, Griffschrift, Begleitung nach dem Gehör, stilsichere Lied- und Tanzbegleitung, Wechselbässe, Zusammenspiel in Volksmusikbesetzungen

Volksharfe

Griffmuster, Transpositionsübungen, Pedaltechnik, Dämpftechnik, Akkordspiel drei- bis vierstimmig, Oktavbässe, Bassdurchgänge, zerlegte Begleitung, stilsichere Lied- und Tanzbegleitung, Zusammenspiel in Volksmusikbesetzungen

Zither

Anschlag – Griffbrett und Freisaiten getrennt, Lagenspiel, Begleittechnik, Dämpfen

Hackbrett

Anschlag, Zupf- und Dämpftechnik, elementare Begleitformen, Tonika-Dominant-Subdominant-Schemata, Zusammenspiel in Volksmusikbesetzungen

Tamburizza (auch: Bisernica/Brac, Celovic, Bugarija, Celo, Berde)

Lagenspiel und Lagenwechsel, Begleiten von Liedern und Tänzen auch nach Gehör, Erlernen schwieriger Schlagtechniken, Kennenlernen der Tamburizzafamilie, Anleitung zur Führung eines Tamburizza-Ensembles

Vokalunterricht

Übungen zu Zwerchfellatmung und Atemreflex, weichem Einsatz, Register- und Vokalausgleich, Vokalbildungsübungen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Stimmentwicklung, textierte Übungen, Sprach-, Wort- und Klangspiele, selbstständiges Finden von Zusatzstimmen, Mikrofonsingen, Vocal-Percussion

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Wie Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, Anlage A/m1.

INSTRUMENTALUNTERRICHT Bildungs- und Lehraufgabe:

Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten.

Didaktische Grundsätze:

Didaktische Hinweise sind dem Abschnitt “Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung” des zweiten Teiles zu entnehmen.

Die im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze sind im besonderen Maße anzuwenden, vor allem die Ausführungen zum handlungsorientierten Unterricht.

Die individuellen musikpraktischen Fertigkeiten und künstlerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die musikalischen Schwerpunkte der Lehrerinnen und Lehrer sind in Themenwahl und Unterricht zu berücksichtigen.

Besonderes Augenmerk ist auf die Qualität und die Vielfalt des musikalischen Geschehens zu legen. Musizieren in gemischten Besetzungen (vokal bzw. instrumental) sowie die Verknüpfung mit anderen künstlerischen Disziplinen soll ist umzusetzen. Die Zusammenarbeit mit regionalen Kulturinstitutionen, mit Kunstschaffenden und Fachleuten ist verstärkt wahrzunehmen.

Schulinterne und öffentliche Auftrittsmöglichkeiten fördern das Selbstbewusstein und die Präsentationskompetenz.

Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Instrumentalunterricht.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40172523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/88/ANL1/NOR40172523