Bundesrecht konsolidiert: Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/lF, Fassung vom 09.08.2016

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/lF

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 352/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/lF

Inkrafttretensdatum

25.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

1. klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 10 Z 3)
2. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)

Text

Anlage A/lF

LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL

1. UNTERSTUFE

Wie Lehrplan des Gymnasiums.

2. OBERSTUFE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

2

3

11

(römisch eins)

Latein

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache *)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Dritte lebende Fremdsprache *)

-

3

3

3

9

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

3

3

2

3

11

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

-

2

6

III

Chemie

-

-

2

2

4

(römisch III)

Physik

-

2

2

2

6

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

III

Informatik

2

-

-

-

2

II

Musikerziehung

2

1

2 1)

2 1)

3

+4

(römisch IV a)

Bildnerische Erziehung

2

1

3

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände

31

31

32

36

130

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

_________________

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

1) Alternative Pflichtgegenstände.

bb) Wahlpflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:

LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).

Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).

Für jene Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß Paragraph 78 b,, Paragraph 82 c, bzw. Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche (rezeptive Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“) in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen können, in der vorletzten und letzten Schulstufe zu erfolgen haben. In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.

Kompetenzniveaus und Lernjahre

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ERS) des Europarates.

Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.

Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.

Nach dem 1. Lernjahr (6. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1

Lesen, Schreiben: A2

Nach dem 2. und 3. Lernjahr (8. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2

Lesen: B1

MATHEMATIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

PHYSIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40143600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/88/ANL1/NOR40143600