Anlage A/lF
LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL
1. UNTERSTUFE
Wie Lehrplan des Gymnasiums.
2. OBERSTUFE
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
aa) Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden 1) | Summe Oberstufe | Lehrverpflich-tungsgruppe |
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III)(römisch III) |
Deutsch | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 2 | 3 | 11 | (I)(römisch eins) |
Latein | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache *) | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Dritte lebende Fremdsprache *) | - | 3 | 3 | 3 | 9 | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (III)(römisch III) |
Mathematik | 3 | 3 | 2 | 3 | 11 | (II)(römisch II) |
Biologie und Umweltkunde | 2 | 2 | - | 2 | 6 | III |
Chemie | - | - | 2 | 2 | 4 | (III)(römisch III) |
Physik | - | 2 | 2 | 2 | 6 | (III)(römisch III) |
Psychologie und Philosophie | - | - | 2 | 2 | 4 | III |
Informatik | 2 | - | - | - | 2 | II |
Musikerziehung | 2 | 1 | 
| 2 1) | 2 1) | 3 | +4
| (IVa)(römisch IV a) |
Bildnerische Erziehung | 2 | 1 | 3 | (IVa)(römisch IV a) |
Bewegung und Sport | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | (IVa)(römisch IV a) |
Summe der Pflichtgegenstände | 31 | 31 | 32 | 36 | 130 | |
| | 
| | |
bb) Wahlpflichtgegenstände | | 6 | 6 | |
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) | 136 | |
| | | | | | | | |
_________________
*) Typenbildender Pflichtgegenstand.
1) Alternative Pflichtgegenstände.
bb) Wahlpflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:
LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).
Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Für jene Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß § 78b, § 82c bzw. § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche (rezeptive Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“) in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen können, in der vorletzten und letzten Schulstufe zu erfolgen haben. In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.Für jene Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß Paragraph 78 b,, Paragraph 82 c, bzw. Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche (rezeptive Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“) in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen können, in der vorletzten und letzten Schulstufe zu erfolgen haben. In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Lehrstoff:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.
Kompetenzniveaus und Lernjahre
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ERS) des Europarates.
Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.
Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Nach dem 1. Lernjahr (6. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache
Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1
Lesen, Schreiben: A2
Nach dem 2. und 3. Lernjahr (8. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache
Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2
Lesen: B1
MATHEMATIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
PHYSIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.