Bundesrecht konsolidiert: Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/ThNa, tagesaktuelle Fassung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 1/ThNa

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/ThNa

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 30

Text

Anlage A/ThNa

LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DIGITALEN, NATURWISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNOLOGISCHEN KOMPETENZEN AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.

ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG

Wie Anlage A.

DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.

VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN

1. Unterstufe

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Summe Unterstufe1)

Lehrverpflichtungsgruppe2)

Religion

2 – 2 – 2 – 2

(römisch III)

Sprachen

Deutsch

mind. 15

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mind. 12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

mind. 6

(römisch eins)

Latein

mind. 3

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

mind. 13

(römisch II)

Digitale Grundbildung

mind. 4

III

Chemie

mind. 2

(römisch III)

Physik

mind. 5

(römisch III)

Biologie und Umweltbildung

mind. 7

III

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

mind. 5

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mind. 7

(römisch III)

Musik, Kunst und Kreativität

 

Musik

mind. 6

(römisch IV a)

Kunst und Gestaltung

mind. 7

(römisch IV a)

Technik und Design

mind. 3

(römisch IV)

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

mind. 13

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen

Bildungs- und Berufsorientierung

mind. 13)

III4)

Schulautonome Vertiefung5)

 

 

Gesamtwochenstundenzahl

124

 

_____________________

1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1.Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2.Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrs- und Mobilitätsbildung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

3 Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

4 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

5 Zur Vertiefung von Kompetenzen im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder zur Ausgestaltung eines typenbildenden, die jeweilige Form ergänzenden, Schwerpunkts durch die Einrichtung von schulautonomen schwerpunktspezifischen Unterrichtsgegenständen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe Unterstufe

Lehrverpflichtungs-gruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Sprachen

Deutsch

4

4

4

4

16

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

4

4

4

3

15

(römisch eins)

Zweite Lebende Fremdsprache

-

-

3

3

6

(römisch eins)

Latein

-

-

-

3

3

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

4

4

3

3

14

(römisch II)

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III

Chemie

-

-

2

-

2

(römisch III)

Physik

-

1

2

2

5

(römisch III)

Biologie und Umweltbildung

2

1

2

2

7

III

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

-

2

2

2

6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

2

1

2

7

(römisch III)

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

2

2

1

1

6

(römisch IV a)

Kunst und Gestaltung

2

2

2

1

7

(römisch IV a)

Technik und Design

2

2

-

-

4

(römisch IV)

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen

Bildungs- und Berufsorientierung

 

 

x1)

x1)

x

III2)

Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124

 

___________________

1 In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

2 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

3. Deutschförderklassen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(römisch eins)

Religion

2

(römisch III)

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1)

x2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung

Gesamtwochenstundenzahl

x3)

 

_______________

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

2. OBERSTUFE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe1)

Lehrverpflichtungs-gruppe2)

Religion/Ethik3)

2 – 2 – 2 – 2

(römisch III)

Deutsch

mindestens 11

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11

(römisch eins)

Latein

mindestens 12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 12

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(römisch III)

Mathematik

mindestens 11

(römisch II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(römisch III)

Physik

mindestens 6

(römisch III)

Darstellende Geometrie

mindestens 4

(römisch II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 4

II

Musik

mindestens 3

(römisch IV a)

Kunst und Gestaltung

mindestens 3

(römisch IV a)

alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung

mindestens 4

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

mindestens 84)

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

123

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-8

 

Schulautonom5)

höchstens 9

 

Summe autonomer Bereich

13

 

Gesamtwochenstundenzahl

136

 

_________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel der Oberstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2.Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

5 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik1)

2

2

2

2

8

(III/III)

Deutsch

3

2

3

3

11

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

2

3

3

3

11

(römisch eins)

Latein

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

2

3

3

3

11

(römisch II)

Biologie und Umweltbildung

2

3

1

2

8

III

Chemie

-

1

2

2

5

(römisch III)

Physik

-

2

2

3

7

(römisch III)

Darstellende Geometrie

-

-

2

2

4

(römisch II)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

III

Informatik

2

2

-

-

4

II

Musik

2

1

22)

22)

3

+4

(römisch IV a)

Kunst und Gestaltung

2

1

3

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände

29

31

34

36

130

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

_________________

1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Alternative Pflichtgegenstände.

Sub-Litera, b, b Wahlpflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE

Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(römisch eins)

Religion

2

(römisch III)

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)

x2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl

x3)

 

_____________

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Lehrplan der Oberstufe des Gymnasiums, Anlage A.

SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A) Pflichtgegenstände
aa) Pflichtgegenstände

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A.

bb) Wahlpflichtgegenstände

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

B) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

D) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN

Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Im RIS seit

16.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40250529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/88/ANL1_ThNa/NOR40250529