(2)Absatz 2,Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß § 125b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß Paragraph 125 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.