Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz Anl. 1, Fassung vom 23.06.2015

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

28.12.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Für Verwendungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
  3. Absatz 3,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  4. Absatz 4,Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 6 bis 10,
  6. Absatz 6,Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 8, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 8, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 8, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  7. Absatz 7,Ausbildungsnachweise nach Absatz 6, sind:
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002,, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
  8. Absatz 8,Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 5, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 6, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  9. Absatz 9,Bei der Entscheidung nach Absatz 8, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  10. Absatz 10,Auf das Verfahren gemäß Absatz 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

Artikel römisch zwei

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

 
  1. eins Punkt eins
    Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges soweit sie nicht in den folgenden Diplom- oder Verwendungen erfasst werden
  1. Litera a
    Ein abgeschlossenesMagisterstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien,
 

 

  1. Litera b
    überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
 
  1. eins Punkt 2
    Lehrer für Religion an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Ein abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magisterstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.

 
  1. eins Punkt 3
    Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Ziffer eins Punkt eins, angeführten Schulen.
  1. Absatz eins,Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.

 

  1. Absatz 2,Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

  1. Absatz 3,Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch

 

  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

 

  1. Sub-Litera, a, a
    den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder

 

  1. Sub-Litera, b, b
    den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,

 

jeweils mit

 

  1. Litera b
    dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst oder

 

  1. Litera c
    einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

  1. 2 Punkt eins
    Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
  1. Litera a
    Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

 

  1. Litera b
    überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst
  1. 2 Punkt 2
    Lehrpersonen für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht von Ziffer eins Punkt 2, erfasst werden
  1. Litera a
    Die Lehramtsausbildung für Religionslehrer durch den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder

 

  1. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

 

  1. Litera c
    durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien.
  1. 2 Punkt 3
    Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

  1. 2 Punkt 4
    Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- undUmweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und

 

  1. Litera a
    die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder

 

  1. Litera b
    die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

  1. 3 Punkt eins
    Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
  1. Absatz eins,Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. das Lehramt für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden bei Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

  1. 4 Punkt eins
    Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung.

 

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
  1. 4 Punkt 2
    Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

 

  1. Litera a
    Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

 

  1. Litera b
    Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

  1. 5 Punkt eins
    Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
  1. Absatz eins,Die der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.

 

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

 

  1. Absatz 3,Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels römisch eins Absatz 4,

Schlagworte

besonderes Ernennungserfordernis

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40160368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/ANL1/NOR40160368