Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 25

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer sowie über die gemäß Paragraph 6, gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist Paragraph 26, Absatz 5 a, des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenruhe

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40196097

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P25/NOR40196097