Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 22b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 22b

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wöchentliche Ruhezeit

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsDer Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.
  2. Absatz 2Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden.
  3. Absatz 3Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens sechs Tage liegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass im Personengelegenheitsverkehr gemäß Artikel 4, Litera n, a, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens zwölf Tage liegen dürfen und die wöchentlichen Ruhezeiten in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen spätestens am Ende der zweiten Woche zusammen gewährt werden.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40269390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22b/NOR40269390