Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 2

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

Begriff der Ruhezeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Paragraph 3,);
    2. Ziffer 2
      Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,);
    3. Ziffer 3
      wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
    4. Ziffer 4
      Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (Paragraph 6,);
    5. Ziffer 5
      Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (Paragraph 7,).
  2. Absatz 2Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40115229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P2/NOR40115229