Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 13

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
    2. Ziffer 2
      ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
  2. Absatz 2Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40243259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P13/NOR40243259