Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 12b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 12b

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsBei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
  2. Absatz 2Für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz gilt Absatz eins, nicht.
  3. Absatz 3In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Absatz eins, und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenendarbeit

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40243258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P12b/NOR40243258