(2)Absatz 2Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 3, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)