Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.05.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Reisezeit
§ 10a.Paragraph 10 a,
Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12113678
Alte Dokumentnummer
N6199761566J