Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
§ 16.Paragraph 16,
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40022361