Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Aushang der Ruhezeitenregelung
§ 24.Paragraph 24,
Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2,
BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Im RIS seit
17.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40193303