Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 19a, Fassung vom 23.09.2023

Arbeitsruhegesetz § 19a

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal

Paragraph 19 a,

Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 3, AZG ist Paragraph 19, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch

  1. Ziffer eins
    auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
  2. Ziffer 2
    auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
  3. Ziffer 3
    auf 28 weitere 24stündige Ruhezeiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40101187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P19a/NOR40101187