Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 12, Fassung vom 13.08.2022

Arbeitsruhegesetz § 12

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
    3. Ziffer 3
      zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
    4. Ziffer 4
      aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
    5. Ziffer 5
      im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
    6. Ziffer 6
      wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
    7. Ziffer 7
      wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.
  2. Absatz 2Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)

Schlagworte

Wochenendruhe, Freizeitbedürfnis

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40196095

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P12/NOR40196095