Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 13, Fassung vom 31.05.2022

Arbeitsruhegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
    2. Ziffer 2
      ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
  2. Absatz 2Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Anmerkung 1) jeweils zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.

(________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 33 a, Absatz 21, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40115231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P13/NOR40115231