Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 22a, Fassung vom 01.06.2020

Arbeitsruhegesetz § 22a

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 5a

Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsAuf die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, fallen, sind die Paragraphen 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
  2. Absatz 2Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die Paragraphen 2 bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
    1. Ziffer eins
      eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AZG) oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz 2, AZG).
    In diesem Fall gelten stattdessen die Paragraphen 22 b und 22c.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40081021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22a/NOR40081021