Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 24, Fassung vom 23.08.2019

Arbeitsruhegesetz § 24

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Aushang der Ruhezeitenregelung

Paragraph 24,

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anmerkung

§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40193303

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P24/NOR40193303