Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 25a, Fassung vom 21.10.2018

Arbeitsruhegesetz § 25a

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für die Schifffahrt

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Paragraphen 24 und 25 sind für die an Bord beschäftigten Arbeitnehmer an Bord der Schiffe im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und des Seeschifffahrtsgesetzes anzubringen bzw. zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.
  2. Absatz 2An Bord von Schiffen, die unter das Seeschifffahrtsgesetz fallen, sind die Unterlagen gemäß Absatz eins, überdies in den Arbeitssprachen und in Englisch anzubringen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge römisch eins und römisch II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40051229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P25a/NOR40051229