Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 22, Fassung vom 31.12.2017

Arbeitsruhegesetz § 22

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 129, Absatz 4, GewO 1994 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40042428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22/NOR40042428