Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 19, Fassung vom 03.08.2006

Arbeitsruhegesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben

Paragraph 19, (1) Für Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    in Verkehrsbetrieben im Sinne des
    1. Litera a
      Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
    2. Litera b
      Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112,
    3. Litera c
      Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
    4. Litera d
      Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,
    5. Litera e
      Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
    6. Litera f
      Seeschifffahrtsgesetzes,
  2. Ziffer 2
    in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,
  3. Ziffer 3
    die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(2)

  1. Ziffer eins
    Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
  3. Ziffer 3
    In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  1. Absatz 3In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.
  2. Absatz 4Arbeitnehmern, die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, sind in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort zu gewähren. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern mindestens zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.
  3. Absatz 5Auf Arbeitnehmer gemäß Absatz 4,, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schlafwagenunternehmung, Liegewagenunternehmung, BGBl. Nr. 112/1996, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. I Nr. 103/2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40060440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P19/NOR40060440