Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 2, Fassung vom 30.04.2004

Arbeitsruhegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. ABSCHNITT

Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

Begriff der Ruhezeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Paragraph 3,);
    2. Ziffer 2
      Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,);
    3. Ziffer 3
      wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
    4. Ziffer 4
      Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (Paragraph 6,);
    5. Ziffer 5
      Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (Paragraph 7,).
  2. Absatz 2,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12099989

Alte Dokumentnummer

N6198311068X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P2/NOR12099989