Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
2. ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe
Begriff der Ruhezeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Paragraph 3,);
Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,);
wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§ 6);Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (Paragraph 6,);
Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (§ 7).Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (Paragraph 7,).
(2)Absatz 2,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12099989
Alte Dokumentnummer
N6198311068X